Heimito von Doderer-Gesellschaft

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Satzung

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§ 6 Beirat 

6.1 Ein Beirat kann den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen und bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. Seine Konstituierung geschieht auf Antrag durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand. Der Beirat besteht aus mindestens vier Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand berufen werden.

6.2 In den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.

6.3 Die Beiräte werden vom jeweils neu konstituierten Vorstand bestätigt.

6.4 Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

7.2 Die Heimito von Doderer-Gesellschaft kann Spenden entgegennehmen.

 

§ 8 Vereinsende

8.1 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf, wenn er nicht vom Vorstand gestellt wird, der Unterschriften von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Vereins. Der Antrag muß in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten sein. Zu seiner Annahme ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

8.2 Im Auflösungsbeschluß ist vorzusehen, welcher Institution das Vermögen des Vereins zufällt. Hierbei ist zu beachten, daß die betreffende Institution ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und das Vermögen des Vereins ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
Der Beschluß bedarf ferner der vorherigen Einwilligung des Finanzamtes im Sinne des § 61 AO. 

 

§ 9 Übergangsbestimmung

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.

 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Amtsgericht Charlottenburg von Berlin örtlich und sachlich zuständig.

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