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§ 4 Der Vorstand 

4.1 Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden;
  3. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, der/die weitere/r stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r ist;

sowie aus drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln für ihre Ämter von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Ableben oder auf eigenen Wunsch vorzeitig aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen werden.

4.2 Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Verein wird außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

4.3 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal während dreier Geschäftsjahre statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit Frist von vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand bestimmt den Sitz der Tagung.

5.2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Vorstandsberichts und des Rechnungsschlusses; Entlastung des Vorstands;
  2. Bestellung und Abberufung des Vorstands;
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  4. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften;
  5. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

5.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5.4 Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts von einer Behörde verlangt werden oder nur redaktioneller Art sind, allein zu beschließen, sofern die in § 2 enthaltenen Grundsätze unberührt bleiben. In jedem Fall ist aber eine nachträgliche Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

5.5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Voraussetzung für deren Gültigkeit ist, daß jedem Mitglied vom Vorstand die Beschlußvorlage zugesandt wurde und daß mindestens 10% der Mitglieder ihre Voten abgeben.
Wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder eine mündliche Beratung der Beschlußvorlage verlangen, muß der Vorstand diese auf die nächste Mitgliederversammlung vertagen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
Die Überlegungsfrist für die Mitglieder beträgt drei Wochen, nach weiteren drei Wochen sollten die Stimmen bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen sein, der gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands die Stimmen auszählt und das Ergebnis schriftlich oder auf der nächsten Mitgliederversammlung - wenn diese demnächst ansteht - bekannt gibt. 

5.7 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird und der Vorstand dies für sachlich geboten hält.

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