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Satzung |
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§ 4 Der Vorstand4.1 Der Vorstand besteht aus
sowie aus drei weiteren Vorstandsmitgliedern. 4.2 Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Verein wird außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. 4.3 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.
§ 5 Mitgliederversammlung5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal während dreier Geschäftsjahre statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit Frist von vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand bestimmt den Sitz der Tagung. 5.2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
5.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. 5.4 Zu Satzungsänderungen ist eine
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich. 5.5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 5.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
können auch im schriftlichen Umlaufverfahren
gefaßt werden. Voraussetzung für deren
Gültigkeit ist, daß jedem Mitglied vom Vorstand
die Beschlußvorlage zugesandt wurde und daß
mindestens 10% der Mitglieder ihre Voten abgeben. 5.7 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird und der Vorstand dies für sachlich geboten hält. |
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