Heimito von Doderer-Gesellschaft

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen:

Heimito von Doderer-Gesellschaft

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.

1.2 Sitz des Vereins ist Berlin.
Geschäftsadresse ist das "Literarische Colloquium Berlin", Am Sandwerder 5, 14109 Berlin.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Die "Heimito von Doderer-Gesellschaft" verfolgt die Aufgabe, die europäische Literatur, insbesondere das Werk Heimito von Doderers wissenschaftlich zu erforschen und Ergebnisse der Öffentlichkeit zu vermitteln. Hierdurch soll die Beachtung und Würdigung Doderers im In- und Ausland gefördert werden. Die Gesellschaft vermittelt Informationen zum Werk Doderers, stellt Kontakte zwischen Doderer-Forschern und -Lesern her, veranstaltet Colloquien und literarische Veranstaltungen und plant die Herausgabe eines Jahrbuchs.
Die Heimito von Doderer-Gesellschaft verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige Gewinne dürfen nur auf satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied der Heimito von Doderer-Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Hierzu bedarf es eines Antrages.

3.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

3.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Blick auf den Vereinszweck ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann in Ausnahmefällen auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

3.4 Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod;
  2. durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Freiwillige Kündigungen werden zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn sie spätestens bis zum 30. September eingegangen sind;
  3. durch Ausschluß bei erheblicher Schädigung der Vereinsinteressen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, entscheidet über ihn die nächste Mitgliederversammlung.

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